Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung setzen der Geschäftsführung enge Fristen. Wer sie kennt und rechtzeitig handelt, schützt das Unternehmen und sich selbst vor persönlicher Haftung.
Wen die Antragspflicht trifft
Die Pflicht, bei Insolvenzreife einen Antrag zu stellen, trifft die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen und haftungsbeschränkter Gesellschaften. In der Praxis sind das vor allem Geschäftsführer einer GmbH oder UG und Vorstände einer AG. Erfasst sind auch Gesellschaften, in denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, typischerweise die GmbH & Co. KG.
Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, kann die Pflicht auf die Gesellschafter übergehen. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne offiziell bestellt zu sein, kann ebenfalls verantwortlich sein. Einzelunternehmer und Freiberufler trifft keine Antragspflicht in diesem Sinne. Für sie kann ein eigener Antrag trotzdem der richtige Weg sein.
Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs bei Überschuldung
Nach § 15a InsO ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Eine kleine, kurzfristige Lücke reicht dafür nicht, eine dauerhafte Deckungslücke dagegen schon.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO). Diese Fortführungsprognose muss auf einer nachvollziehbaren Finanzplanung beruhen. Hoffnung allein reicht nicht.
Wichtig ist: Die Fristen sind Höchstfristen. Steht schon vorher fest, dass eine Sanierung nicht gelingt, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Die Frist ist eine Höchstfrist, kein Aufschub: Wer früher erkennt, dass keine Rettung gelingt, muss früher handeln.“
Zahlungsverbot und persönliche Haftung
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Geschäftsleiter grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten, die die spätere Insolvenzmasse schmälern (§ 15b InsO). Ausgenommen sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Dazu gehören etwa Zahlungen, die den Betrieb während der laufenden Antragsfrist aufrechterhalten, solange ernsthaft und nachweisbar an einer Lösung gearbeitet wird.
Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsleiter der Gesellschaft aus eigener Tasche erstatten. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern und strafrechtliche Folgen: Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar, auch bei Fahrlässigkeit.
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Chance
Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit darf ein Eigenantrag gestellt werden. Sie liegt vor, wenn das Unternehmen seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht erfüllen kann, in der Regel bezogen auf die nächsten 24 Monate (§ 18 InsO). Eine Pflicht zum Antrag besteht in diesem Stadium noch nicht.
Gerade diese frühe Phase bietet Spielraum: Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG setzen voraus, dass noch Zeit und Vertrauen vorhanden sind. Wer erst bei Kontopfändungen reagiert, hat diese Möglichkeiten oft schon verloren.
Was die Geschäftsführung jetzt tun sollte
Erstens: die Liquidität ehrlich messen, mit einer Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten und einem Finanzplan für die nächsten Wochen. Zweitens: die Überschuldung prüfen und die Fortführungsprognose schriftlich festhalten. Drittens: Entscheidungen, Beratungen und Gesellschafterbeschlüsse mit Datum dokumentieren.
Viertens: keine einzelnen Gläubiger bevorzugen und jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife genau prüfen. Fünftens: sich früh anwaltlich beraten lassen. Die Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem die Insolvenzreife tatsächlich eintritt, nicht erst ab dem Moment, in dem man sie bemerkt.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Ob und wann eine Antragspflicht besteht, hängt von den Zahlen, den Verträgen und der Rechtsform ab.
Rechtsanwalt Andreas Wegner berät Geschäftsführer in Sachsen-Anhalt, wenn es um die Einschätzung der Krise, den Insolvenzantrag und mögliche Alternativen geht. Für ein erstes Gespräch helfen eine aktuelle BWA, eine Liquiditätsplanung und eine Übersicht der fälligen Verbindlichkeiten.

