Zum 1. Juli steigen die Pfändungsfreigrenzen deutlich. Wer gepfändet wird, behält ab dann mehr vom Lohn und vom Kontoguthaben. In den meisten Fällen geschieht das automatisch, in einigen Fällen muss man selbst tätig werden.
Die neuen Beträge ab 1. Juli 2024
Das Bundesministerium der Justiz hat die neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024, BGBl. 2024 I Nr. 160, berichtigt in Nr. 165a). Ab dem 1. Juli 2024 ist vom Nettoeinkommen ein Grundbetrag von 1.491,75 Euro im Monat unpfändbar. Bisher waren es 1.402,28 Euro.
Wer anderen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leistet, behält mehr: für die erste unterhaltsberechtigte Person zusätzlich 561,43 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils weitere 312,78 Euro im Monat. Der Betrag für die erste Person wurde Ende Mai berichtigt. In der ursprünglichen Bekanntmachung stand ein niedrigerer Wert.
Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, ist der Mehrbetrag nicht vollständig pfändbar. Ein Teil davon bleibt geschützt, und wie viel genau, ergibt sich aus der amtlichen Tabelle. Was über 4.573,10 Euro im Monat hinausgeht, ist voll pfändbar.
Warum die Grenzen jedes Jahr steigen
Seit 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Maßstab ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Steigt er, steigen auch die Freigrenzen im gleichen Verhältnis. Die Erhöhung in diesem Jahr fällt mit gut sechs Prozent spürbar aus.
Neben dem Monatsbetrag gibt es auch Wochen- und Tagesbeträge für Einkommen, das wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Sie stehen ebenfalls in der Bekanntmachung.
Die neuen Freibeträge gelten in den meisten Fällen automatisch, aber nicht in allen.“
Lohnpfändung: Was der Arbeitgeber tun muss
Die meisten Pfändungsbeschlüsse verweisen nur auf die gesetzliche Tabelle und nennen keinen festen Betrag. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber ab der Lohnabrechnung für Juli die neuen Werte anwenden, ohne dass ein neuer Beschluss nötig ist.
Anders ist es, wenn das Vollstreckungsgericht oder eine Behörde den pfandfreien Betrag im Einzelfall festgelegt hat. Ein solcher Beschluss gilt weiter, bis er geändert wird. Hier lohnt sich ein Antrag auf Anpassung.
P-Konto: 1.500 Euro Grundfreibetrag
Auf dem Pfändungsschutzkonto wird der monatliche Freibetrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet (§ 899 Abs. 1 ZPO). Ab dem 1. Juli 2024 sind dort deshalb 1.500 Euro im Monat geschützt statt bisher 1.410 Euro. Die Bank stellt das von sich aus um.
Wer der Bank bereits eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten oder Kindergeld vorgelegt hat, muss in der Regel keine neue einreichen. Auch die erhöhten Beträge passt die Bank an. Es lohnt sich trotzdem, im Juli auf den Kontoauszug zu schauen, ob der neue Freibetrag richtig berücksichtigt wurde.
Was Sie jetzt prüfen sollten
Stimmen die Angaben zu Ihren Unterhaltspflichten noch? Hat sich etwas geändert, etwa durch die Geburt eines Kindes oder weil ein Kind ausgezogen ist und selbst verdient, sollte das Arbeitgeber und Bank mitgeteilt werden. Gibt es einen Beschluss mit einem festen Betrag, sollte eine Anpassung beantragt werden.
Höhere Freibeträge verschaffen etwas Luft, lösen die Schulden aber nicht. Wer seit Monaten gepfändet wird und kein Ende absieht, sollte prüfen lassen, ob ein Vergleich mit den Gläubigern oder ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung der bessere Weg ist.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juni 2024 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die amtlichen Tabellen im Bundesgesetzblatt.
Rechtsanwalt Andreas Wegner hilft bei Lohn- und Kontopfändungen und bei der Frage, wie es danach weitergeht. Bringen Sie zum Erstgespräch den Pfändungsbeschluss, aktuelle Lohnabrechnungen und Kontoauszüge mit.

