Zum 1. Juli 2025 steigen die Pfändungsfreigrenzen erneut. Auf dem P-Konto bleiben dann 1.560 Euro im Monat geschützt. Die meisten Banken und Arbeitgeber stellen automatisch um, aber nicht jeder Fall läuft von allein.
Die neuen Beträge ab 1. Juli 2025
Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110) steigen die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli 2025. Vom monatlichen Nettoeinkommen sind dann 1.555,00 Euro geschützt. Bisher waren es 1.491,75 Euro.
Für die erste Person, der Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leisten, kommen 585,23 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte Person jeweils 326,04 Euro. Was über 4.766,99 Euro im Monat hinausgeht, ist voll pfändbar. Dazwischen bleibt ein Teil des Mehrbetrags geschützt. Die genauen Werte stehen in der amtlichen Tabelle.
Das P-Konto ab Juli: 1.560 Euro
Auf dem Pfändungsschutzkonto wird der Grundbetrag auf volle 10 Euro aufgerundet. Ab dem 1. Juli 2025 sind dort monatlich 1.560 Euro vor der Pfändung geschützt, bisher waren es 1.500 Euro. Die Bank stellt den Betrag automatisch um. Sie müssen dafür nichts beantragen.
Auch erhöhte Freibeträge, die auf einer Bescheinigung beruhen, etwa für Unterhalt oder Kindergeld, passt die Bank selbst an. Eine bereits vorgelegte Bescheinigung bleibt gültig. Ab Juli gibt es neue Vordrucke mit den aktuellen Beträgen. Sie sind aber nur nötig, wenn sich an Ihrer Situation etwas geändert hat oder Sie erstmals eine Bescheinigung vorlegen.
Ein Blick auf den Kontoauszug im Juli kostet zwei Minuten und kann einen gesperrten Monat verhindern.“
Wann Sie selbst handeln müssen
Hat das Vollstreckungsgericht oder ein öffentlicher Gläubiger, etwa das Finanzamt, den Freibetrag für Sie individuell festgelegt, gilt dieser Betrag weiter, bis er geändert wird. Dann sollten Sie möglichst bald beantragen, dass der Beschluss oder Bescheid an die neuen Grenzen angepasst wird.
Auch bei der Lohnpfändung gilt: Verweist der Pfändungsbeschluss auf die gesetzliche Tabelle, muss der Arbeitgeber ab Juli die neuen Werte anwenden. Nennt der Beschluss einen festen Betrag, bleibt es bei diesem, bis er geändert wird.
Nicht verbrauchtes Guthaben
Geschütztes Guthaben, das Sie in einem Monat nicht ausgeben, geht nicht verloren. Es kann in den folgenden drei Kalendermonaten zusätzlich zum laufenden Freibetrag genutzt werden (§ 899 Abs. 2 ZPO). Das hilft etwa, wenn Sie für eine Nebenkostenabrechnung oder eine größere Anschaffung zurücklegen.
Viele Banken weisen das übertragene Guthaben nicht übersichtlich aus. Fragen Sie im Zweifel nach, wie viel Ihnen im laufenden Monat zur Verfügung steht.
Typische Stolperstellen
Probleme gibt es oft, wenn Nachzahlungen eingehen, etwa Lohn für mehrere Monate oder eine Sozialleistung, die rückwirkend bewilligt wurde. Dann kann der Freibetrag eines Monats überschritten werden, obwohl das Geld eigentlich geschützt sein sollte. Solche Nachzahlungen können geschützt sein. Dafür braucht die Bank aber einen Nachweis, etwa eine Bescheinigung oder einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts.
Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Wer ein Gemeinschaftskonto hat, kann von der Bank verlangen, dass für ihn ein eigenes Einzelkonto als P-Konto eingerichtet wird.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juni 2025 wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Bekanntmachung und die amtlichen Tabellen im Bundesgesetzblatt.
Rechtsanwalt Andreas Wegner hilft, wenn Konto oder Lohn gepfändet werden, und zeigt Wege aus den Schulden auf, vom Vergleich mit den Gläubigern bis zur Restschuldbefreiung. Bringen Sie zum Erstgespräch den Pfändungsbeschluss, Kontoauszüge und Einkommensnachweise mit.

