Seit der Reform des Insolvenzrechts können Privatpersonen in der Regel nach drei Jahren von ihren restlichen Schulden befreit werden. Entscheidend ist, die Pflichten in dieser Zeit sorgfältig zu erfüllen.
Was Restschuldbefreiung bedeutet
Mit der Restschuldbefreiung können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen, die im Verfahren nicht bezahlt wurden, nicht mehr durchsetzen. Für Privatpersonen ist sie das eigentliche Ziel der Verbraucherinsolvenz: ein wirtschaftlicher Neustart ohne die alten Schulden.
Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die sogenannte Abtretungsfrist in der Regel drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Eine Mindestquote oder die Begleichung der Verfahrenskosten innerhalb einer kürzeren Frist ist dafür nicht mehr Voraussetzung.
Der Weg dorthin in groben Schritten
Am Anfang steht der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern auf Grundlage eines Plans. Scheitert er, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden, zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann beantragen, dass sie gestundet werden.
Nach der Eröffnung wird der pfändbare Teil des Einkommens für die Gläubiger eingezogen. Am Ende der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Vorher haben die Gläubiger Gelegenheit, Gründe gegen die Erteilung vorzubringen.
Die Restschuldbefreiung ist kein Geschenk, sondern das Ergebnis von drei Jahren Offenheit gegenüber Gericht und Treuhänder.“
Pflichten während der drei Jahre
Wer die Restschuldbefreiung erreichen will, muss in dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllen, im Gesetz Obliegenheiten genannt (§ 295 InsO). Dazu gehört, eine angemessene Arbeit auszuüben oder sich darum zu bemühen, jeden Umzug und Arbeitsplatzwechsel sofort mitzuteilen, keine Einkünfte oder Vermögenswerte zu verschweigen und keinen Gläubiger zu bevorzugen.
Erbschaften und Schenkungen sind teilweise herauszugeben. Wer in dieser Zeit in nennenswertem Umfang neue Schulden macht oder unvollständige Auskünfte gibt, riskiert die Versagung. Im Alltag hilft eine einfache Ordnung: Unterlagen sammeln, Änderungen sofort melden, Fragen nicht aufschieben.
Welche Schulden bleiben
Nicht alle Schulden fallen unter die Restschuldbefreiung. Ausgenommen sind vor allem Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn sie mit diesem Rechtsgrund angemeldet wurden, außerdem rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der pflichtwidrig nicht gezahlt wurde, sowie Geldstrafen und Geldbußen (§ 302 InsO).
Auch Schulden, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen, werden nicht erlassen. Deshalb ist es so wichtig, laufende Kosten wie Miete und Strom während des Verfahrens pünktlich zu zahlen.
Nach der Restschuldbefreiung
Mit dem Beschluss des Gerichts beginnt der Neustart. Die Erteilung wird öffentlich bekannt gemacht und von Auskunfteien wie der Schufa für eine begrenzte Zeit gespeichert. Wer seine Finanzen danach mit einem einfachen Haushaltsplan führt, gewinnt das Vertrauen von Banken und Vermietern nach und nach zurück.
Eine zweite Restschuldbefreiung ist möglich, aber an strengere Voraussetzungen geknüpft: Sie ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist zulässig, und das Verfahren dauert dann länger.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fristen und Versagungsgründe hängen von der konkreten Situation ab.
Rechtsanwalt Andreas Wegner begleitet Privatpersonen von der Bestandsaufnahme über den Einigungsversuch bis zum Antrag. Hilfreich für das Erstgespräch sind eine Gläubigerübersicht, Einkommensnachweise und vorhandene Vollstreckungsunterlagen.

