Gut ein Jahr lang reichte für die Fortführungsprognose ein Blick auf vier Monate. Diese Erleichterung ist zum Jahreswechsel ausgelaufen. Für Geschäftsführer heißt das: Planung und Dokumentation müssen jetzt wieder ein ganzes Jahr abdecken.
Was sich zum 1. Januar 2024 geändert hat
Mit dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) hatte der Gesetzgeber im Herbst 2022 auf die Energiekrise reagiert. Vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 musste die Fortführungsprognose bei der Überschuldungsprüfung nur vier statt zwölf Monate abdecken (§ 4 Abs. 2 SanInsKG). Außerdem hatten Geschäftsleiter bei Überschuldung bis zu acht statt sechs Wochen Zeit für den Insolvenzantrag (§ 4a SanInsKG).
Beide Erleichterungen waren befristet und sind nicht verlängert worden. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder das normale Recht: zwölf Monate Prognosezeitraum nach § 19 Abs. 2 InsO und höchstens sechs Wochen Antragsfrist bei Überschuldung nach § 15a Abs. 1 InsO.
Wie die Überschuldungsprüfung funktioniert
Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Geprüft wird also in zwei Schritten: Gibt es eine positive Fortführungsprognose, liegt keine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vor, auch wenn die Bilanz rechnerisch negativ ist.
Fällt die Prognose negativ aus, kommt es auf den Überschuldungsstatus an. Darin werden Vermögen und Schulden gegenübergestellt, in der Regel zu Werten, die bei einer Abwicklung realistisch erzielbar wären. Ergibt sich dann ein Fehlbetrag, ist die Gesellschaft überschuldet und die Antragsfrist läuft.
Eine Prognose, die im Dezember für vier Monate gereicht hat, muss im Januar für zwölf Monate tragen.“
Was die zwölf Monate praktisch bedeuten
Eine tragfähige Prognose braucht einen Finanzplan, der Monat für Monat zeigt, dass die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungen leisten kann. Mit vier Monaten ließ sich eine angespannte Lage oft noch überbrücken. Über zwölf Monate fallen Kreditlinien, die auslaufen, Tilgungen, Steuernachzahlungen oder die Rückzahlung von Förderhilfen dagegen viel eher ins Gewicht.
Eine Prognose ist nur so gut wie ihre Annahmen. Umsatzerwartungen, zugesagte Finanzierungen und geplante Kostensenkungen sollten belegt sein, etwa durch Auftragsbestände, schriftliche Zusagen der Bank oder Beschlüsse der Gesellschafter. Wer die Prognose schriftlich festhält und regelmäßig fortschreibt, kann später zeigen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Auch Eigenverwaltung und StaRUG sind betroffen
Das SanInsKG hatte noch zwei weitere Zeiträume auf vier Monate verkürzt: den Finanzplan für einen Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den Finanzplan für eine Stabilisierungsanordnung im Restrukturierungsverfahren (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG). Seit dem 1. Januar 2024 müssen diese Pläne wieder sechs Monate abdecken.
Wer eine Sanierung in Eigenverwaltung oder nach dem StaRUG vorbereitet, sollte die Unterlagen deshalb jetzt auf den längeren Zeitraum umstellen. Ein Antrag mit einem Plan nach altem Muster würde den Anforderungen nicht mehr genügen.
Was Geschäftsführer jetzt tun sollten
Wer sich im Jahr 2023 auf eine Prognose über vier Monate gestützt hat, sollte sie jetzt auf zwölf Monate erweitern und prüfen, ob das Ergebnis weiter trägt. Fällt es negativ aus, muss geklärt werden, ob eine Überschuldung vorliegt. Dann zählt jede Woche, denn die Frist von sechs Wochen ist eine Höchstfrist.
Schon in der Begründung zum SanInsKG hatte der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Erleichterung zum Ende hin an Wirkung verliert: Wer schon im Herbst 2023 absehen konnte, dass die Prognose ab Januar 2024 negativ ausfallen würde, durfte das nicht ausblenden. Ob in einem konkreten Fall schon damals Handlungsbedarf bestand, lässt sich nur anhand der Zahlen beurteilen.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom Januar 2024 wieder und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Ob eine Überschuldung vorliegt, hängt von der Bilanz, der Finanzplanung und den Verträgen des Unternehmens ab.
Rechtsanwalt Andreas Wegner unterstützt Geschäftsführer bei der Fortführungsprognose, der Prüfung der Insolvenzreife und der Frage, ob eine Sanierung oder ein Antrag der richtige Weg ist. Für ein erstes Gespräch helfen die letzte Bilanz, eine aktuelle BWA und eine Liquiditätsplanung.

