Eine Unternehmensinsolvenz beginnt lange vor dem Gerichtstermin. Was Geschäftsführer und Gläubiger über Eröffnungsgründe, Antrag und Verfahren wissen sollten.
Wann droht eine Unternehmensinsolvenz?
Eine Insolvenz kommt selten über Nacht. Meist steht sie am Ende einer längeren Krise, in der erst die Umsätze und dann die Liquidität wegbrechen. Rechtlich entscheidend sind die Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit und, bei Gesellschaften wie der GmbH, die Überschuldung. Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen selbst einen Antrag stellen und hat dann noch deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
Für Geschäftsführer einer GmbH gilt: Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen sie innerhalb enger Fristen den Insolvenzantrag stellen. Wer zu lange wartet, haftet unter Umständen persönlich. Die Liquidität regelmäßig zu prüfen und das Ergebnis festzuhalten, ist deshalb keine Formalie, sondern gehört zu den Kernpflichten der Geschäftsführung, auch im kleinen Betrieb.
Auch Gläubiger können die Eröffnung des Verfahrens beantragen. Dann hat die Geschäftsführung noch weniger Einfluss. Wer die Lage kennt und vorbereitet ist, kann eher mitbestimmen, ob und wie es weitergeht, auch wenn am Ende das Gericht entscheidet.
Regelinsolvenz: was das Verfahren ausmacht
In der Regelinsolvenz geht mit der Eröffnung das Recht, über das Vermögen des Unternehmens zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführung muss weiterhin Auskunft geben und mitwirken. Das Gericht beaufsichtigt das Verfahren, die Gläubiger wirken über Forderungsanmeldung, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung mit.
Der wesentliche Unterschied zur Eigenverwaltung: Nicht die bisherige Geschäftsführung führt das Unternehmen unter Aufsicht weiter, sondern der Verwalter. Das ist oft der stabilere Weg, wenn die Gläubiger der Geschäftsführung nicht mehr vertrauen, die Buchhaltung lückenhaft ist oder sich eine Sanierung nicht abzeichnet.
Wer früh kommt, hat mehr Möglichkeiten. Wer spät kommt, kann oft nur noch den Schaden begrenzen.“
Von der Krise bis zur Eröffnung
Am Anfang steht ein ehrlicher Kassensturz: Wie viel Geld fließt in den nächsten Wochen zu und ab? Welche Rechnungen sind fällig, welche Kredite besichert, welche Verträge laufen weiter? Wie hoch sind die Rückstände bei Finanzamt und Sozialversicherung? Parallel ist zu klären, ob eine Sanierung ohne Gericht noch möglich ist oder ob der Insolvenzantrag vorbereitet werden muss.
Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt und enthält Angaben zum Unternehmen und zum Eröffnungsgrund. Das Gericht prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind, und kann Sicherungsmaßnahmen anordnen. Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren.
Worauf es im laufenden Verfahren ankommt
Soll der Betrieb weiterlaufen, sind Lieferanten, Energieversorgung, IT und eine motivierte Belegschaft oft wichtiger als der Wert einzelner Maschinen. Gläubiger mit Sicherheiten wie Eigentumsvorbehalt, Globalzession oder Grundschulden haben großen Einfluss darauf, was verwertet werden kann.
Zahlungen und Sicherheiten aus der Zeit vor dem Antrag kann der Verwalter unter Umständen anfechten und zurückfordern. Ob am Ende ein Verkauf des Betriebs, ein Insolvenzplan oder eine geordnete Stilllegung steht, hängt davon ab, ob das Geschäftsmodell trägt und eine Finanzierung zu finden ist.
Typische Fehler in der Krise
Immer wieder sehen wir dieselben Fehler: Man hofft auf den einen großen Auftrag, statt einen Liquiditätsplan aufzustellen. Einzelne Gläubiger werden bevorzugt bezahlt. Darlehen von Gesellschaftern sind nicht dokumentiert. Und der Antrag wird hinausgezögert, obwohl die Zahlungsunfähigkeit längst erkennbar ist. Riskant ist auch, wichtige Verträge einfach auslaufen zu lassen, ohne zu prüfen, ob sie für die Fortführung gebraucht werden.
Besser ist es, die Zahlen auf den Tisch zu legen, Steuerberater und Hausbank früh einzubinden, die Möglichkeiten nebeneinanderzulegen und Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Gerade in inhabergeführten Betrieben vermischen sich private und betriebliche Finanzen. Konten, Sicherheiten und Bürgschaften sollten deshalb sauber getrennt werden.
Abgrenzung zu Privatinsolvenz und Sanierung
Die Unternehmensinsolvenz betrifft das Vermögen der Gesellschaft oder des Unternehmers. Die Privatinsolvenz, genauer das Verbraucherinsolvenzverfahren, folgt eigenen Regeln und zielt auf die Restschuldbefreiung von Privatpersonen. Eine Sanierung kann ein Insolvenzverfahren vermeiden oder innerhalb des Verfahrens stattfinden, etwa über einen Insolvenzplan.
Wer nicht sicher ist, ob sein Unternehmen noch zu retten ist oder ob schon eine Antragspflicht besteht, sollte nicht auf den einen großen Auftrag warten. Wer früh kommt, hat mehr Möglichkeiten. Wer spät kommt, kann oft nur noch den Schaden begrenzen.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welcher Weg der richtige ist, entscheiden die Zahlen, die Verträge und die Fristen.
Rechtsanwalt Andreas Wegner berät Geschäftsführer und Gesellschafter in der Unternehmenskrise, beim Insolvenzantrag und im Verfahren. Für das erste Gespräch helfen eine aktuelle BWA, eine Liquiditätsplanung und eine Übersicht der Kreditsicherheiten.

